Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen
und für Kostenvoranschläge.
(Kfz-Reparaturbedingungen 1988-empfohlen vom Zentralverband des Kfz-Handwerks, Bonn)
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen
und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin
anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1.
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein
können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der
beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es
eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen
Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis
zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Wird aufgrund
des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei
der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muß ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
2.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft
versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen
und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten,
die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand
kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der
Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch
eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter
Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. 2. Hält
der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht
ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während
des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines
Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die
verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4.
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt,
Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher
Betriebsstörungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder
von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur
Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich
und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des
Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
V. Berechnung des Auftrages
1.
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in
sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und
Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber
Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die
Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder
-teils entspricht und daß es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muß seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1.
Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch
innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu
leisten.
2. Zahlungen sind in bar oder durch Scheck unter Vorlage
einer Scheckkarte zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere
die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der
Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen
Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen,
es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die
Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem
Vertrag beruht.
3. Verzugszinsen werden mit 2 % p. a. über den
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem
höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung
nachweist.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem
Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch
wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggebergehört.
VIII. Gewährleistung
Der
Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in
folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines
Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2
bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält.
2. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird.
Ist
der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so endet
die Gewährleistung spätestens nach einer Fahrleistung von 10000 km bei
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t
und bei Anhängern oder 60 Betriebsstunden bei Aggregaten und
Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb seit Abnahme.
Mängel sollen dem
Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt
und genau bezeichnet werden; bei persönlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige aus.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3.
Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf
seine Kosten in seinem Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die
Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher
gelegenen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden)
Fachwerkstatt durchgeführt werden:
– wenn das Fahrzeug infolge des
Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 Kilometer vom Betrieb
des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher
zustimmt;
– wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber
ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter
Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
Der
Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen
Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. Ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden
die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
4. Erfolgt in
den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer anderen
(der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden)
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, daß es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auftragnehmers handelt und daß diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist
zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf
hinzuwirken, daß die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig
gehalten werden.
5. Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die
Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt,
hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch
Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs im Umfang von Abschnitt
III Ziff. z. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die
Bestimmung von Abschnitt III Ziff. 3 entsprechende Anwendung.
6. Wenn
der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein
weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber
anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
IX. Haftung
1. Der
Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und
für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn,
seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein
Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren
(einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten),
Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist – außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Soweit der Auftragnehmer für
Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des
Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist
diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist
der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung oder des Verlustes
zu ersetzen.
Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger
Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des
Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.
Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich
verpflichtet, nach seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst
gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80 % der
Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten oder bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen.
Der Auftraggeber hat das
Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben.
Bei Vorliegen der
Voraussetzungen für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann
der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung
der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für
die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich
ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
3.
Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren
Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die
Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt III
geregelt. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für
fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
4. Die
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
5. Der Auftragnehmer hat
etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in
seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Desgleichen
ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der
Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer
Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich
geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die
Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich
zu bestätigen.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute
Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)
1.
Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit
dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer
zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die
Anrufung muß schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
erfolgen.
2. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäftsund Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle
ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der
Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt
die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 6. Das Schiedsstellenverfahren ist
für den Auftraggeber kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
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